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„Spielregeln“ gelten bis zur nächsten Wahl: Parteienförderung in Salzburg verfassungswidrig

23.06.2017G 62/2017, G 63/2017

Verfassungsgerichtshof setzt die alte Regelung wieder in Kraft. Eine künftige Änderung der Regelungen ist aber möglich.

Die Änderung der Salzburger Parteienförderung im Jänner 2017 ist verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2017 entschieden. Gleichzeitig hat der VfGH die alte Rechtslage wiederhergestellt. Die Höhe der Parteienförderung im Bundesland Salzburg orientiert sich damit wieder an der Zahl der bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandate. Die im Jänner beschlossene Einschränkung, dass nur jene Mandatare zählen, die auch aktuell noch der betreffenden Partei angehören, fällt weg.

Die Neuregelung der Salzburger Parteienförderung hat vor allem die FPÖ und das Team Stronach negativ betroffen: Beide Parteien haben seit der Landtagswahl 2013 Abgeordnete durch Abspaltung bzw. Austritte verloren. Mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 2017 haben sie daher eine jeweils deutlich verringerte Parteienförderung zuerkannt bekommen.

Die FPÖ und das Team Stronach beeinspruchten diese Bescheide beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Dieses wiederum beantragte beim VfGH, die entsprechenden Bestimmungen im Salzburger Parteienförderungsgesetz als verfassungswidrig aufzuheben – mit der Begründung, dass es sich bei der Änderung der „Spielregeln“ während laufender Legislaturperiode um einen unsachlichen Eingriff handle, der dem Sachlichkeitsgebot und dem Demokratieprinzip der Verfassung widerspreche.

Der VfGH schloss sich diesen Bedenken an. Die Kürzung führt dazu, dass die Arbeit der beiden Parteien „in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert“ wird. Dies umso mehr, als der betroffene Teil der Förderung zur Unterstützung der „außerparlamentarischen“ Tätigkeiten der Parteien auf Landes- wie auf Gemeindeebene vorgesehen ist. Die Förderung der „parlamentarischen“ Tätigkeit im Landtag ist an anderer Stelle im Parteienförderungsgesetz geregelt.

Die Höchstrichter beziehen sich mit ihrer Entscheidung auf ein Erkenntnis aus dem Jahr 2008, in dem sie sich gegen eine derartige Änderung der „Spielregeln“ während einer laufenden Gesetzgebungsperiode ausgesprochen haben. Dies bedeutet aber nicht, dass die neue Parteienförderung für alle Zukunft nicht zulässig wäre: Der Gerichtshof hält ausdrücklich fest, dass ein Förderungssystem wie das nunmehr aufgehobene „für künftige Gesetzgebungsperioden vorgesehen werden kann“. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass „gerade bei einem Förderungssystem wie dem vorliegenden, das hinsichtlich des Anspruches und der Höhe an das Ergebnis einer konkreten Wahl anknüpft, der Beibehaltung dieses Regelungssystems während der laufenden Gesetzgebungsperiode besondere Bedeutung zukommt“.

Die Novelle der Salzburger Parteienförderung war die Antwort auf eine Entscheidung des VfGH vom Oktober 2016. Damals hatte der Gerichtshof entschieden, dass die FPÖ (nach der früheren, nun wieder hergestellten Rechtslage) Anspruch auf Parteienförderung für sechs Mandatare hat, obwohl seit der Wahl fünf Abgeordnete aus der Partei ausgetreten sind.

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