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Verfassungsgerichtshof lehnt Hubert Gorbachs Pensionsbeschwerde ab

15.03.2017E 2754/2016

Die Beschwerde des früheren Vizekanzlers und Vorarlberger Landesstatthalters hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der frühere Vizekanzler Hubert Gorbach ist mit dem Versuch gescheitert, beim Verfassungsgerichtshof eine rückwirkende Auszahlung seiner Vorarlberger Politikerpension zu erreichen. Die Verfassungsrichterinnen und -richter haben am 8. März 2017 eine Behandlung der Beschwerde Gorbachs abgelehnt, weil diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes  keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entscheidung wurde am 15. März 2017 abgefertigt und zugestellt.

Gorbach war vor seinem Eintritt in die Bundesregierung in der Vorarlberger Landespolitik tätig, und zwar als Abgeordneter zum Landtag (1989–1993) und Mitglied der Landesregierung (1993–2003). Im Jänner 2016 beantragte der damals 59-jährige Gorbach bei der Vorarlberger Landesregierung die rückwirkende Auszahlung der Politikerpension ab 1. Februar 2013. Er berief sich dabei auf die frühere Fassung des Vorarlberger Bezügegesetzes, die einen Pensionsbezug ab dem Alter von 56,5 Jahren vorsah.

Die seit 2010 geltende Fassung sieht allerdings einen Bezug erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres (bzw. mit Abschlag ab Vollendung des 62. Lebensjahres) vor. Vorarlberger  Landesregierung und Landesverwaltungsgericht wiesen den Pensionsantrag daher ab.   

Gegen diese Abweisung ging Gorbach beim Verfassungsgerichtshof vor, indem er vorbrachte, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Vorarlberger Bezügegesetzes verfassungswidrig seien. Er sah seine Rechte auf Gleichbehandlung (Vertrauensschutz) und Unversehrtheit des Eigentums verletzt und machte geltend, dass ihm zu wenig Zeit geblieben sei, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.  Der Verfassungsgerichtshof kam aber zum Schluss, dass in diesem Fall keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen seien bzw. eine Gesetzes- oder Verfassungsverletzung so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat".

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