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Pensionsteilung in der Bauern-Sozialversicherung ist zulässig

26.01.2017G 93/2016

Eine Teilung zwischen den Eheleuten kann in bestimmten Konstellationen die Funktion einer „Überbrückungshilfe“ erfüllen.

In der Sozialversicherung der Bauern kann es in bestimmten Konstellationen zu einer Teilung des Pensionsanspruchs zwischen den Eheleuten kommen, wenn beide einen landwirtschaftlichen Betrieb für zumindest zehn Jahre gemeinsam geführt haben. Die Regelung stammt zwar noch aus einer seit mehr als 15 Jahren vergangenen Zeit, zu der die mittätigen Bäuerinnen noch keine Pensionsversicherung hatten. Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als nicht verfassungswidrig qualifiziert.  

Der Verfassungsgerichtshof war auf Antrag des Obersten Gerichtshofes tätig geworden. Dieser hatte Bedenken angemeldet, dass die Pensionsteilung aufgrund der geänderten Situation der Bäuerinnen nunmehr dem Gleichheitssatz und dem Recht auf die Unversehrtheit des Eigentums widerspreche.  

Die Verfassungsrichter teilten die Bedenken nach einer öffentlichen Verhandlung nicht und begründeten ihre Ansicht mit der Funktion einer „Überbrückungshilfe“. Diese komme überdies nur dann und solange zur Anwendung, als ein Partner nach der Aufgabe des Betriebs schon eine Pension in Anspruch nehmen könne, der andere Partner – in der Regel die Ehegattin – aber noch nicht. Diese Überbrückungshilfe könne daher auch als zusätzliche Abgeltung einer langjährigen Mitarbeit im gemeinsamen Betrieb gesehen werden.

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