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Pflegeregress: Zugriff auf Vermögen ist nach dem 1. Jänner 2018 „jedenfalls unzulässig“

11.10.2018E 229/2018

Dies gilt selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist. 

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung am 10. Oktober 2018 eine generelle Klarstellung zum Verbot des Pflegeregresses bei Unterbringung in stationären Einrichtungen getroffen, die für alle Bundesländer gilt: Ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen, deren Angehörigen, deren Erben oder von Beschenkten ist „jedenfalls unzulässig“, und zwar auch dann, wenn ein derartiger Zugriff vor dem 1. Jänner 2018 bereits rechtskräftig entschieden war.

Der Verfassungsgerichtshof hatte die Beschwerde eines Mannes zu behandeln, der nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Dezember 2017 einen Beitrag zur Pflege in einer stationären Einrichtung leisten sollte. Der Antragsteller hatte die Beschwerde auf das zu diesem Zeitpunkt bereits vom Nationalrat beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Verbot des Pflegeregresses (§ 330a ASVG) gestützt.

Der Gerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde am 10. Oktober 2018 abgelehnt: Zum Zeitpunkt des Beschlusses des  Landesverwaltungsgerichts war das Verbot des Pflegeregresses noch nicht in Kraft und daher nicht anzuwenden.

Gleichzeitig haben die Richterinnen und Richter aber eine Klarstellung getroffen, wie das Verbot des Pflegeregresses im Zusammenhang mit laufenden Verfahren anzuwenden ist. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“

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