Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Untersagung einer Versammlung (politischen Demonstration) abgewiesen und folgendes festgestellt: Versammlungen, bei denen objektiv die Gefahr besteht, dass nationalsozialistische Bestrebungen oder Gedankengänge wiederbelebt werden sollen, sind von den Behörden aufgrund des Verbotsgesetzes zu untersagen.
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