Die gewaltsame Öffnung und Räumung des Büros eines Landtagsabgeordneten fällt in die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtages und ist auch diesem zuzurechnen. Der angerufene Unabhängige Verwaltungssenat, der meinte, hier handele es sich um privatwirtschaftliche Angelegenheiten, hat sich daher zu Unrecht nicht mit dieser Sache auseinandergesetzt.
Entscheidung (PDF 0.1 MB)