Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die sogenannten Ruhensbestimmungen für Beamte verfassungswidrig sind. Die Ruhegenüsse von Beamten stellen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat – ein öffentlichrechtliches Entgelt dar. Sie haben nicht den Charakter einer Versorgungsleistung. Die Kürzung dieses Entgelts allein aufgrund des Umstandes, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird, ist sachfremd und daher gleichheitswidrig. Die Aufhebung gilt ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
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