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COVID-19: Take-away-Verbot auf Schihütten war gesetzwidrig

04.11.2021

(Nicht-)Erreichbarkeit über eine öffentliche Straße bildet kein sachliches Kriterium

Gesetzwidrig waren für Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg erlassene Verordnungen, wonach in den Wintermonaten 2020/2021 die Abholung von Speisen und Getränken bei Schihütten untersagt war, die für die Allgemeinheit nicht mit Kraftfahrzeugen über eine öffentliche Straße erreichbar sind. Diese Maßnahme sollte Menschenansammlungen im Nahbereich von Gaststätten in Schigebieten verhindern und damit die Ansteckungs­gefahr mit COVID-19 verringern.  

Gleichzeitig durften Gastgewerbebetriebe in Schigebieten an allgemein befahrbaren Straßen, zB bei der Talstation eines Schilifts, sehr wohl Speisen und Getränke zur Abholung anbieten. Dort sei, so heißt es in den Verordnungsakten, regelmäßig ein größerer Parkplatz angeschlossen, weshalb essende und trinkende Personen über mehr Platz verfügen würden. 

Der VfGH konnte aber keinen sachlichen Grund dafür erkennen, dass die Verordnungen nur auf das Kriterium der (Nicht-)Erreichbarkeit einer Schihütte über eine öffentliche Straße abstellten. Der Umstand, dass eine Schihütte über eine solche Straße erreichbar ist, gibt nämlich, so der VfGH, allein noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahebereich ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung der erforderlichen Mindestabstände gegeben ist. Daher verstießen die Verordnungen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot.

 (V 5/2021 u.a. Zlen.)

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