Die (vorzeitige) Tilgung einer strafrechtlichen Verurteilung (im konkreten Fall wegen des früheren § 209 StGB) ist nicht durch ein Rechtsschutzverfahren, sondern durch eine die Verurteilung behebende Gerichtsentscheidung oder durch einen Gnadenerweis des Herrn Bundespräsidenten zu erreichen. Es kann nicht Sache der Straf r e g i s t e r behörden sein, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bestimmte Verurteilungen aus dem Rechtsbestand auszuscheiden sind, so der Verfassungsgerichtshof.
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