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Tilgung einer Verurteilung nur durch Gerichtsentscheidung oder Gnadenerweis des Herrn Bundespräsidenten

04.10.2006

B 742/06

Die (vorzeitige) Tilgung einer strafrechtlichen Verurteilung (im konkreten Fall wegen des früheren § 209 StGB) ist nicht durch ein Rechtsschutzverfahren, sondern durch eine die Verurteilung behebende Gerichtsentscheidung oder durch einen Gnadenerweis des Herrn Bundespräsidenten zu erreichen. Es kann nicht Sache der Straf r e g i s t e r behörden sein, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bestimmte Verurteilungen aus dem Rechtsbestand auszuscheiden sind, so der Verfassungsgerichtshof.

zur Entscheidung (PDF 0.1 MB)
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