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VfGH weist Anträge in Bezug auf U-Ausschuss teilweise zurück, teilweise ab

26.08.2022

Ergebnis der Beratungen vom 25. August

Zahlreiche Entscheidungen des VfGH über Anträge in Bezug auf den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss wurden heute den Verfahrensparteien zugestellt (siehe dazu auch hier). 

Zurückweisungen, da keine Rechtsgrundlage oder inkorrektes Datum  

Der VfGH hat zwei Anträge als unzulässig zurückgewiesen, die auf die unverzügliche Auswertung und Vorlage an den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss von Chats zwischen dem früheren Generalsekretär im Finanzministerium Thomas Schmid und Personen mit einem Naheverhältnis zur SPÖ oder FPÖ abzielten.

Mit dem ersten Antrag begehrten NR-Abg. Andreas Hanger und weitere ÖVP-Mitglieder des U-Ausschusses die Feststellung, es sei rechtswidrig, dass sich die Justizministerin geweigert habe, die verlangten Erhebungen durchzuführen und die Ergebnisse zu übermitteln. Für eine solche Feststellung fehlt die Rechtsgrundlage.

Der zweite Antrag der Abgeordneten bezog sich auf zwei „Verlangen vom 26.02.2022“, die jedoch nicht existieren. Die Justizministerin war erstmals am 26. Jänner 2022 aufgefordert worden, solche Chats auszuwerten und vorzulegen. Dem VfGH ist es verwehrt, diesen Antrag zu interpretieren, indem er die Datumsangabe korrigiert. Die fehlerhafte Datumsangabe bewirkt, dass der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VfGH zu unbestimmt und daher (auch) dieser Antrag zurückzuweisen ist.

(UA 5-6/2022)

Kein offenkundiger Zusammenhang zwischen verlangten Dokumenten und U-Ausschuss: Abweisungen

Abgewiesen hat der VfGH Anträge, mit denen NR-Abg. Andreas Hanger und weitere Abgeordnete der ÖVP bewirken wollten, dass bestimmte Dokumente zur Besetzung von Leitungsfunktionen mit ehemaligen Kabinettsmitarbeiterinnen und ‑mitarbeitern sowie von Akten und Unterlagen in Bezug auf die Vergabe bestimmter Aufträge in nicht der ÖVP zuzurechnenden Bundesministerien dem U-Ausschuss vorzulegen sind. Der U-Ausschuss hatte im Juli dieses Jahres beschlossen, dass das Verlangen nach Vorlage solcher Dokumente in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des U-Ausschusses stehe.

Der VfGH stellt fest, dass der U-Ausschuss nachvollziehbar dargelegt hat, warum das Verlangen der ÖVP-Abgeordneten nicht vom Umfang des Untersuchungsgegenstands umfasst ist. Ein Zusammenhang zwischen den verlangten Dokumenten mit dem Gegenstand des U-Ausschusses ist nämlich nicht offenkundig; die Abgeordneten hätten daher für ihr Verlangen eine nähere Begründung geben müssen. Die pauschale Behauptung, dass es auch in nicht ÖVP-geführten Ressorts zu Begünstigungen von mit der ÖVP verbundenen Personen gekommen sein könnte, genügt nicht.

(UA 7-45/2022, UA 46-74/2022)

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