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UVS für Beschwerden von assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen zuständig

13.10.2006

G 26/06 ua

Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetzesprüfungsanträge Unabhängiger Verwaltungssenate gegen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes aus formalen Gründen zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in der Begründung dieses Beschlusses klargestellt, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate für Beschwerden von assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen zuständig sind.

zum Beschluss (PDF 0.1 MB)
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