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Unkostenbeitrag für Jus-Repetitorien an der Uni Salzburg verfassungswidrig

24.03.2017V 68/2016

Auch für ergänzende Lehrveranstaltungen besteht keine autonome Befugnis für das Einheben von finanziellen Beiträgen.

Repetitorien für Jus-Studierende sind Teil des Regelstudiums und müssen für die Studierenden daher – so wie das Studium an sich – ohne Studienbeiträge zugänglich sein, solange der Gesetzgeber solche nicht einführt. Diese Feststellung traf der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 7. März 2017, in dem er den einschlägigen Passus in der Unkostenbeitrags-Verordnung 2013 der Paris Lodron Universität Salzburg aufhob.  

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits 2013 entschieden, dass die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten sei. Dies schließe eine autonome Befugnis zur Einhebung von Studienbeiträgen durch die einzelne Universität aus und gelte auch für vertiefende, ergänzende oder wiederholende Lehrveranstaltungen, die zu dem im Studienplan verpflichtend vorgegebenen Lehrangebot hinzutreten.  

Wörtlich heißt es in dem aktuellen Erkenntnis: "Auch sie (die ergänzenden Lehrveranstaltungen, Anm.) sind Bestandteil des Regelstudiums und unterliegen damit den dargestellten Anforderungen, was ihre Finanzierung anlangt."

Anlass für die Prüfung  war der Fall eines Studenten an der Paris Lodron Universität Salzburg. Er musste im Wintersemester 2013/14 für den Besuch eines Repetitoriums einen Unkostenbeitrag von 20 Euro entrichten. Nach einer Säumnisbeschwerde – der Studierende hatte von der Universität ohne Erfolg einenFeststellungsbescheid über den Unkostenbeitrag verlangt – gelangte der Fall zum Bundesverwaltungsgericht, das sich an den Verfassungsgerichtshof wandte.

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