Der Verfassungsgerichtshof hat einen Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben, der einem Verbrechensopfer den Kostenersatz für eine in der Handtasche mitgeführte Lesebrille verweigerte. Die Behörden meinten, nur wenn zum Zeitpunkt des Raubüberfalles die Lesebrille auch tatsächlich benützt worden wäre, käme ein Kostenersatz in Frage. Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden: Eine verfassungskonforme Interpretation des Verbrechensopfergesetzes ergibt, dass die Entziehung einer vom Opfer eines Raubüberfalles (in der Handtasche) mitgeführten Lesebrille, auf die es (wenn auch nur zeitweise) angewiesen ist, die Tatbestandsmerkmale der „Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels“ – wie es im Gesetz lautet – sehr wohl erfüllt.
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