Navigation öffnen
Inhalt

Verfassungsgerichtshof bestätigt Regelungen für den Ersatz von Verteidigerkosten

23.03.2017G 405/2016, G 431/2016, G 452/2016, G 453/2016

Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung ist verfassungsrechtlich nicht geboten und liegt im Ermessen des Gesetzgebers.

Die geltenden Bestimmungen für den Ersatz von Verteidigerkosten nach einem Freispruch oder der Einstellung eines Strafverfahrens sind weder gleichheitswidrig noch verletzen sie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 14. März 2017. Die Höchstrichterinnen und Höchstrichter hatten sich mit Parteianträgen zu befassen, in denen die Obergrenzen für  diesen "Pauschalbeitrag" vor allem für komplexe Wirtschaftsverfahren als zu niedrig bekämpft wurden. 

Paragraf 393a der Strafprozessordnung sieht einen nach Art des Verfahrens gestaffelten Beitrag vor: Für Geschworenenprozesse gebühren maximal 10.000 Euro, für Prozesse vor einem Schöffengericht 5.000 Euro, bei Einzelrichterverfahren an einem Landesgericht 3.000 Euro und im Verfahren vor einem Bezirksgericht 1.000 Euro. Diese Staffelung erfolge "auf Basis sachlicher Kriterien" und sei nicht gleichheitswidrig, heißt es in dem Erkenntnis.

Grundsätzlich sieht die Strafprozessordnung vor, dass ein Angeklagter die Kosten für seine Vertretung zur Gänze selbst zu tragen habe. Ob für den Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens dennoch ein Ersatz der Verteidigerkosten gewährt wird, liegt nach Auffassung des VfGH im Ermessen des Gesetzgebers. Verfassungsrechtlich sei dies "nicht geboten". Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lasse sich ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht ableiten.

Der VfGH lässt in diesem Zusammenhang auch den Vergleich mit einem Zivilverfahren nicht gelten, in dem die unterlegene Partei grundsätzlich die Kosten ihres Gegners zu tragen hat. Staatsanwalt und Angeklagter seien nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar. Denn schon das Einbringen einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft setze eine "entsprechende Erfolgsaussicht" voraus. Außerdem sei die Staatsanwaltschaft im gesamten Verfahren strikt an das Objektivitätsgebot gebunden. Dazu komme die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage gegen eine mutmaßlich rechtswidrige Anklage – damit könnten auch Verteidigerkosten geltend gemacht werden.

Zum Seitenanfang