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Verfassungsgerichtshof leitet Prüfung der burgenländischen Mindestsicherung ein

12.10.2018E 1275/2018

Bedenken wegen Deckelung und Wartefrist. Verfahren zur oö. Mindestsicherung wird Ende November fortgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat eine amtswegige Prüfung von Bestimmungen des burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes (Bgld. MSG) eingeleitet. Anlass ist die Beschwerde  einer sechsköpfigen Familie, die als Mindestsicherung eine gedeckelte Leistung von € 1500.– pro Monat zuerkannt bekommen hat. Bei der Berechnung waren zudem die niedrigeren „Mindeststandards Integration“ zur Anwendung gekommen.

Im Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2018 verweist der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der „Mindeststandards Integration“ darauf, dass er bereits am 7. März 2018 in seiner Entscheidung betreffend die niederösterreichische Mindestsicherung festgestellt hat, dass die Aufenthaltsdauer im Inland kein sachliches Kriterium für die Gewährung geringerer Leistungen ist. Wie die damals aufgehobene Bestimmung „scheint auch § 10a Bgld.  MSG sowohl Staatsbürger untereinander, als auch Fremde untereinander – abhängig von ihrem bisherigen Aufenthalt im Inland – ungleich zu behandeln“.

Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof außerdem in bezug auf die Deckelung der Mindestsicherung. Diese scheint dazu zu führen, dass für unterschiedliche Bedarfslagen betragsmäßig gleich hohe Leistungen zur Anwendung kommen und daher Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine Entscheidung betreffend die burgenländische Mindestsicherung kann frühestens in der nächsten Session des Verfassungsgerichtshofes fallen. Diese beginnt am 26. November 2018. In dieser Session wird auch die Beratung des anhängigen Verfahrens zur oberösterreichischen Mindestsicherung fortgesetzt.

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