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Verfassungsgerichtshof prüft die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

17.10.2017E 230/2016 ua

Der Bestand unterschiedlicher Rechtsinstitute dürfte trotz weitgehender rechtlicher Gleichstellung diskriminierend sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat eine amtswegige Prüfung jener gesetzlichen Bestimmungen eingeleitet, die für heterosexuelle Paare die Ehe und für homosexuelle Paare die eingetragene Partnerschaft vorsehen. Rechtlich sind gleichgeschlechtliche Paare verschiedengeschlechtlichen mittlerweile weitgehend gleichgestellt, bis hin zur gemeinsamen Elternschaft. Dennoch bestehen weiterhin unterschiedliche Rechtsinstitute. Auch „vor dem Hintergrund einer bis in die jüngste Vergangenheit reichenden rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung von Personen gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung“ hat der VfGH in seinem Prüfungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 Bedenken, dass diese Differenzierung eine unzulässige Diskriminierung im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung darstellt.

Konkret prüft der VfGH die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) zur Gänze. Anlass des Verfahrens ist die Beschwerde von in eingetragener Partnerschaft lebenden Frauen, die die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien mit dem Hinweis auf § 44 ABGB abgelehnt.

In seinem Prüfungsbeschluss stellt der Verfassungsgerichtshof dar, wie sich die Rechtslage seit der Schaffung des EPG entwickelt und zur weitgehenden Angleichung von Ehe und eingetragener Partnerschaft geführt hat. Dennoch bestehen unterschiedliche Rechtsinstitute „für sonst in ihrem Wesen und ihrer Bedeutung für den individuellen Menschen grundsätzlich gleiche Beziehungen“.

Doch selbst bei einer völlig gleichen Ausgestaltung dieser beiden Institute dürfte die Beibehaltung verschiedener Bezeichnungen „zum Ausdruck bringen, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes eben nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind“.

Der VfGH wird nun ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten, um zu klären, ob die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken zutreffend sind. In diesem Verfahren werden schriftliche Stellungnahmen ua von der Bundesregierung eingeholt. Eine Entscheidung ist in einer der nächsten Sessionen des VfGH zu erwarten.

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