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Verfassungsgerichtshof verweist Träger von Privatschulen auf das Verwaltungsverfahren

27.03.2017

G 394/2016

Individualantrag auf Prüfung des Privatschulgesetzes war nicht zulässig, weil anderer zumutbarer Weg zum VfGH besteht.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag von 38 Trägern nicht-konfessioneller Privatschulen und drei Dachverbänden auf Prüfung des Privatschulgesetzes als unzulässig zurückgewiesen. Die Träger der Schulen hatten geltend gemacht, gegenüber Trägern von konfessionellen Privatschulen bei der Gewährung öffentlicher Subventionen benachteiligt zu sein.  

Die Richterinnen und Richter entschieden am 15. März 2017, dass der Individualantrag der Träger der Schulen nicht zulässig ist, weil ihnen ein anderer zumutbarer Weg offen steht, ihr Anliegen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Konkret könnten sie einen Antrag auf Subvention stellen. Die Behörde müsste über einen solchen Antrag mit Bescheid absprechen. Dieser Bescheid wiederum könnte beim zuständigen Verwaltungsgericht und in der Folge auch beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

Den drei antragstellenden Dachverbänden fehlt die Antragslegitimation gänzlich, weil die mittels Individualantrag bekämpften Bestimmungen des Privatschulgesetzes sie nicht unmittelbar betreffen. 

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