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Verfassungsgerichtshof wies Anträge von HETA-Gläubigern ab

21.03.2018G 248/2017 ua

Antragsteller bekämpften die Haftungsbeschränkung des § 2a Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz zugunsten des Landes Kärnten.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat infolge von Anträgen mehrerer HETA-Gläubiger die Verfassungskonformität des § 2a Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) bestätigt. Die Antragsteller hatten Rückkaufangebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) für Schuldtitel der früheren Kärntner Hypo Alpe-Adria-Bank-International AG (nunmehr HETA ASSET RESOLUTION AG) abgelehnt. In der Folge wurde die Durchsetzbarkeit ihres Haftungsanspruchs beschränkt. Durch diese Vorgangsweise, die auf § 2a Abs. 5 beruht, sahen sie ua das Recht auf Eigentum und den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der VfGH wies entsprechende Parteianträge mit Erkenntnis vom 14. März 2018 ab.

Der Rückkauf der Schuldtitel erfolgte im Herbst 2016. Eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger (99,55 % der Inhaber vorrangiger Schuldtitel, 89,42 % der Inhaber nachrangiger Schuldtitel) nahm das Angebot an. Gemäß § 2a Abs. 5 FinStaG waren aber auch jene HETA-Gläubiger betroffen, die das Angebot nicht angenommen hatten: Die Durchsetzbarkeit auch ihres Haftungsanspruches wurde auf die im Angebot genannte Ausgleichszahlung beschränkt; sie blieben jedoch Inhaber ihrer Schuldtitel.

Die nunmehrigen Antragsteller vor dem VfGH bekämpften diese Beschränkung vorerst mit getrennten Klagen ua gegen das Land Kärnten. Dabei beriefen sie sich auf die ursprünglich im Kärntner Landesholding-Gesetz festgelegte Haftung für die Verbindlichkeiten der Hypo (nunmehr HETA). Das Landesgericht Klagenfurt anerkannte zwar die Haftung, allerdings – wie in § 2a Abs. 5 FinStaG vorgesehen – nur bis zur Höhe der Ausgleichszahlung. Aus Anlass dieser Urteile brachten die HETA‑Gläubiger jeweils einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen § 2a Abs. 5 FinStaG beim VfGH ein.

§ 2a Abs. 5 FinStaG verstößt nach dem Erkenntnis des VfGH nicht gegen die von den antragstellenden Gesellschaften ins Treffen geführten verfassungsgesetzlichen Gebote. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht oder den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Gerichtshof hält zwar fest, dass § 2a FinStaG tatsächlich eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Deren Zielsetzung, nämlich ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren, liegt aber im öffentlichen Interesse.

Im Unterschied zum Schuldenschnitt gemäß dem früheren Hypo-Sondergesetz (HaaSanG) das der VfGH im Juli 2015 aufgehoben hat (VfSlg. 20.000/2015), handelt es sich bei der nunmehr angefochtenen Regelung auch nicht um einen „unmittelbar gesetzlich angeordneten ‚Haftungsschnitt‘“.

Vielmehr sind die Rechtswirkungen des § 2a Abs. 5 FinStaG im Gesamtzusammenhang und dem in § 2a FinStaG vorgesehenen privatrechtlichen Verfahren zum Erwerb der erfassten Schuldtitel zu sehen. Die Rechtswirkungen gegenüber den Gläubigern, die ein Rückkaufangebot ablehnen, treten dabei nur ein, wenn eine qualifizierte Mehrheit die Angebote angenommen hat. Zur Sicherung der Wirksamkeit eines solchen Verfahrens ist es nach Ansicht des VfGH zulässig, Rechtswirkungen auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln vorzusehen, die ein Angebot ablehnen.

Der Gesetzgeber konnte außerdem zulässigerweise nur Gläubiger der HETA – und nicht auch andere Gläubiger des Landes Kärnten – in das Verfahren nach § 2a FinStaG einbeziehen. Bedenken der antragstellenden Gesellschaften wegen einer angeblichen Ungleichbehandlung zwischen Gläubigern, die ein Angebot angenommen haben, und solchen, die dieses abgelehnt haben, erwiesen sich ebenfalls als unzutreffend.

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