Öffentliche Verhandlung des VfGH zum Verbot des „Social Egg Freezing“
Im Verfahren zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) führt der VfGH am 13. Juni 2025 eine öffentliche Verhandlung durch.
Nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) ist die Entnahme und das Einfrieren von Eizellen ohne medizinische Indikation („Social Egg Freezing“) nicht erlaubt. Eine Frau aus Wien hält dies für verfassungswidrig und hat daher beim VfGH den Antrag gestellt, die entsprechende Gesetzesbestimmung aufzuheben.
Die angefochtene Bestimmung (§ 2b Abs. 1 FMedG) besagt, dass Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur dann entnommen und aufbewahrt werden dürfen, „wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann“.
Die Antragstellerin ist gesund und hat nach dem Antragsvorbringen derzeit keinen Kinderwunsch, plant aber, zu einem späteren Zeitpunkt Kinder zu bekommen. Da sie derzeit nicht absehen könne, wann dies der Fall sein wird, möchte sie einzelne Eizellen entnehmen und diese für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung einfrieren lassen. Da bei der Frau aber kein körperliches Leiden vorliegt, ist „Social Egg Freezing“ für sie verboten. Eine Behandlung wäre für den Arzt strafbar.
Die Frau bringt vor, dass das „Social Egg Freezing“-Verbot gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verstoße. Frauen werde es durch dieses Verbot unmöglich gemacht, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, die ihre Chancen erhöht, auch noch in einem späteren Lebensabschnitt Kinder zu bekommen. Es sei nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen der Gesetzgeber mit diesem Verbot verfolge.
Hinweise zur Verhandlung
Zur Klärung dieser Rechtssache (G 52/2024) führt der VfGH am Freitag, 13. Juni 2025, 9.30 Uhr, eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung ist öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer werden gebeten, sich bis spätestens Freitag, 6. Juni 2025, 12.00 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at anzumelden. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt bis spätestens Dienstag, 10. Juni 2025, 16.00 Uhr. Ohne bestätigte Anmeldung ist ein Besuch der Verhandlung nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich.
Medienvertreterinnen und ‑vertreter wenden sich für eine Akkreditierung bis Freitag, 6. Juni 2025, 12.00 Uhr, bitte an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at. Ein Besuch der Verhandlung ohne bestätigte Akkreditierung ist ebenso nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich.