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Öffentliche Verhandlung zu Maßnahmen gegen COVID-19

04.03.2022

„Lockdown für Ungeimpfte“ und 2G-Regel – Dienstag, 15. März 2022, um 11.00 Uhr

Dem VfGH liegen mehrere Anträge vor, in denen es um die ab 15. November 2021 geltenden Beschränkungen für Personen geht, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, also weder gegen COVID-19 geimpft noch davon genesen sind. 

Die Antragsteller machen u.a. geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen der 5. und 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gesetzwidrig seien. Ein Lockdown dürfe nämlich nur verhängt werden, wenn diese Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie „unerlässlich“ sei, „um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern“, und andere, weniger einschneidende Beschränkungen nicht ausreichen (§ 6 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz).  

Diese Voraussetzungen seien, so die Antragsteller, nicht erfüllt: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft könnten sich nämlich auch Vollimmunisierte mit dem Virus infizieren und andere anstecken. Aus demselben Grund sei es auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Zutritt für Kunden zu Betriebsstätten des Handels von einem 2G-Nachweis abhängig zu machen. Die Ausnahmen von dieser 2G-Regel verstießen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. So zählen nach Ansicht der Antragsteller auch Bekleidung und Schuhe zum täglichen Bedarf, diese Güter seien aber in den Ausnahmen nicht berücksichtigt.

Zur weiteren Klärung der Rechtssache führt der Verfassungsgerichtshof am Dienstag, 15. März 2022, um 11.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In allen Teilen des Gerichtsgebäudes besteht Maskenpflicht. Auch ist zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Siehe im Einzelnen das Informationsblatt: COVID-19 – Verhalten bei öffentlichen Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes

Zur Einhaltung des gebotenen Mindestabstands steht für Zuhörerinnen und Zuhörer nur ein eingeschränktes Platzangebot zur Verfügung. Für den Fall der Teilnahme an der Verhandlung ist daher eine vorherige Anmeldung bis 9. März 2022, 12.00 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at unbedingt erforderlich. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen.

Medienvertreter senden für eine Akkreditierung ebenso bis zu diesem Zeitpunkt bitte ein Mail an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at.

Sie erhalten zunächst ein Mail mit dem Hinweis, dass Ihre Anmeldung beim VfGH eingegangen ist. Eine Bestätigung für Ihre Anmeldung erhalten Sie bis spätestens 10. März 2022, 16 Uhr.

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen jene der verfügbaren Plätze, entscheidet das Los.

Ohne bestätigte Anmeldung ist eine Teilnahme nicht möglich.

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