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Unzulässiger Antrag gegen Strafe wegen Veröffentlichung eines Protokolls

21.01.2026

VfGH: Anfechtung war zu eng – Zurückweisung

Der VfGH hat einen Antrag des ehemaligen Nationalratsabgeordneten Peter Pilz als unzulässig zurückgewiesen, mit dem dieser seine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Veröffentlichung von Verhandlungsprotokollen im Internet bekämpfen wollte. 

Im Oktober 2024 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Antragsteller eine Geldstrafe, weil er 2010 auf seiner Webseite einen Beitrag mit Zitaten aus dem Verhandlungsprotokoll eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten veröffentlicht hatte. Nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (Fassung 2010) war es ausnahmslos untersagt, die Öffentlichkeit über den Inhalt von Disziplinarverhandlungen zu informieren (§ 128 Abs. 1 BDG 1979). Daher entschied das Landesgericht, der Antragsteller habe gegen das Strafgesetzbuch („Verbotene Veröffentlichung“ nach § 301 Abs. 1 StGB) verstoßen. 

Der Antragsteller hat gegen dieses Urteil berufen und gleichzeitig beim VfGH den Antrag gestellt, § 128 Abs. 1 BDG 1979 als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Regelung verstoße insbesondere gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Auch wenn diese Regelung dem Schutz legitimer Interessen sowohl des Dienstgebers als auch des betroffenen Beamten diene, sei es nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, jegliche öffentliche Mitteilung über eine Disziplinarverhandlung unter Strafe zu stellen.

Der VfGH befindet diesen Antrag als unzulässig. Da der Antragsteller selbst kein Beamter ist, kann das Veröffentlichungsverbot nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für ihn nur über § 301 StGB wirksam werden. Daher hätte auch diese Strafbestimmung angefochten werden müssen. Der Antrag war also zu eng gefasst und wurde daher zurückgewiesen.

(G 24/2025)

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