Navigation öffnen
Inhalt

VfGH-Entscheidung zu Flughafen Wien AG: Rechnungshof darf teilweise Einsicht nehmen

19.12.2018KR 1/2018, KR 2/2018

Anträge betreffend Zeitraum 1. Juni 2017 bis 27. Februar 2018 abgewiesen

Der Rechnungshof (RH) hatte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit mit der Flughafen Wien AG gestellt. Anlass war die Absicht des RH, die Gebarung des Flughafens und der Techniktochter Vienna Airport Technik GmbH im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 27. Februar 2018 zu prüfen. Der Flughafen hatte die Prüfung mit der Begründung verweigert, dass – anders als vom RH angenommen – keine faktische Beherrschung des Unternehmens durch die öffentliche Hand mehr vorliege. Seitens des RH war argumentiert worden, durch den bestehenden Syndikatsvertrag zwischen Stadt Wien und Land NÖ werde eine weitreichende Abstimmung der Syndikats­partner erreicht. Die Organe der Flughafen Wien AG seien seit 1992 ununterbrochen und ausnahmslos gemäß den Vorschlägen der nach dem Syndikatsvertrag vorschlagsberechtigten Gebietskörperschaften bestellt worden.

Der VfGH hat dem Antrag auf Feststellung, dass der RH zur Überprüfung der Gebarung der Flughafen Wien AG und der Vienna Airport Technik GmbH bezüglich Instandhaltung und Wartung der Infrastruktur befugt ist, in sämtliche Unterlagen dieser Gesellschaften Einsicht zu nehmen, insoweit statt­gegeben, als diese Unterlagen die Gebarung im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Mai 2017 betreffen. Die Flughafen Wien AG sei in diesem Zeitraum über den von der Hauptversammlung im Jahr 2013 bestellten Aufsichtsrat durch die Gebietskörper­schaften Wien und NÖ tatsächlich beherrscht worden.

RH für den Zeitraum von Juni 2017 bis Februar 2018 nicht zuständig

Den darüber hinaus gehenden Antrag betreffend den Zeitraum von 1. Juni 2017 bis 27. Februar 2018 hat der Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Da der Stadt Wien und dem Land NÖ in diesem Zeitraum lediglich vier Aufsichtsratsmitglieder (von insgesamt zehn) zugerechnet werden konnten, war es diesen Gebietskörperschaften nicht möglich, einfache Beschlüsse ohne oder gegen den Willen der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates, geschweige denn Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes durchzusetzen.

Zum Seitenanfang