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VfGH berät über das Geschlecht im Personenstandsgesetz und Schranken für Bankomatgebühren

11.06.2018

Höchstgericht startet in die Junisession. Weitere Themen: Anfechtung der nö Landtagswahl und das Gesellschafter-Ausschlussgesetz.

Die 14 Verfassungsrichterinnen und -richter sind am Montag, 11. Juni 2018, zur zweiten Session des laufenden Jahres zusammengetreten. Auf der Tagesordnung steht ua die Frage, wie Menschen mit „anderem“ Geschlecht, verschieden von „männlich“ oder weiblich“, im Personenstandsgesetz berücksichtigt werden können. Zur Beratung kommt außerdem ein gemeinsamer Antrag zahlreicher Banken und Kreditinstitute, die sich gegen gesetzliche Beschränkungen für Bankomatgebühren wehren.

Weitere Rechtssachen betreffen eine Anfechtung der niederösterreichischen Landtagswahl vom 28. Jänner 2018 sowie einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen im Gesellschafter-Ausschlussgesetz.

Die Session dauert bis 30. Juni 2018. Vorerst ist keine mündliche Verhandlung vorgesehen.

Die Aufnahme von Fällen auf die Tagesordnung bedeutet nicht automatisch, dass diese Fälle auch in dieser Session entschieden werden. Wenn noch Fragen geklärt werden müssen, ist eine Verschiebung in die nächste Session möglich. Vor Beginn der Beratungen kann außerdem keine Aussage über die Art der Erledigung getroffen werden. 

Ein weiterer Geschlechtseintrag im Personenstandsregister neben weiblich und männlich?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine amtswegige Prüfung jener Bestimmung im Personenstandsgesetz eingeleitet, die das Geschlecht als Teil der allgemeinen Personenstandsdaten festschreibt. Anlass ist die Beschwerde einer Person, die erfolglos versucht hatte, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf „inter“ oder eine andere ähnliche Formulierung abändern zu lassen. Der VfGH äußert in seinem Prüfungsbeschluss vom 14. März 2018 Bedenken, dass es gegen den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen könnte, wenn das Geschlecht zwingend als weiblich oder männlich anzugeben ist.

Konkret prüft der VfGH § 2 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013). Das Geschlecht ist demzufolge bei der Eintragung der Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod) in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen.

Die Kategorien für diese Eintragung werden nicht vorgegeben. Der VfGH geht in seinem Prüfungsbeschluss jedoch davon aus, „dass die Regelungen des PStG 2013 vor dem Hintergrund der in der Rechtsordnung (auch) sonst vorherrschenden Kategorisierung des ‚Geschlechts‘ in ‚weiblich‘ und ‚männlich‘ und einer sozialen Realität zu sehen sind, die Menschen (unter anderem) auch wesentlich mit ihrem Geschlecht wahrnimmt und dabei (immer noch) überwiegend von einer binären Zuordnung in Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts ausgehen dürfte“.

Geldinstitute beantragen die Aufhebung von Beschränkungen für Bankomatgebühren

Zahlreiche österreichische Banken haben gemeinsam einen Antrag auf Aufhebung von Beschränkungen für Bankomatgebühren eingebracht. Seit 13. Jänner 2018 dürfen Geldinstitute ihren Kunden nur mehr in Ausnahmefällen Gebühren für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte verrechnen. Außerdem muss die kontoführende Bank Gebühren und Entgelte übernehmen, die Betreiber unabhängiger Geldausgabeautomaten für Abhebungen verlangen.

Die Banken machen in ihrem Antrag eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend. Unabhängige Automatenbetreiber und Kunden könnten hinsichtlich der Gebühren zu Lasten Dritter – der Banken nämlich – agieren, ohne dass diese Banken darauf Einfluss nehmen könnten.

Mittelfristig drohe eine Verdrängung der von Banken betriebenen Bankomaten durch solche unabhängiger Betreiber, die Gebühren einheben, heißt es in dem Antrag. Für Konsumenten würde die Versorgung mit Bargeld dadurch schlechter und teurer, weshalb die bekämpften Bestimmungen im Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) nicht im Sinne des Konsumentenschutzes seien. Somit fehle auch das öffentliche Interesse an der Regelung.

Verletzt das Gesellschafter-Ausschlussgesetz das Recht auf Eigentum?

Der Verfassungsgerichtshof befasst sich auf Grund eines Parteiantrages mit Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (GesAusG). Die Antragstellerin bekämpft ihren Ausschluss als Gesellschafterin einer GesmbH. Dieser Ausschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gegen ihre Stimme beschlossen.

Die Antragstellerin klagte in der Folge beim Landesgericht Klagenfurt gegen den Ausschluss. Das Gericht wies die Klage ab. Im Zuge der Berufung gegen dieses Urteil stellte die Antragstellerin dann an den VfGH den Parteiantrag, die zugrunde liegenden Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Sie machte ua geltend, dass damit unverhältnismäßig in das Recht auf Eigentum eingegriffen werde.

Der vorliegende Antrag war am 6. Dezember 2017 auch Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof.

Liste „Wir für Niederösterreich“ fordert Aufhebung der Landtagswahl vom 28. Jänner 2018

Die Liste „Wir für Niederösterreich“ hat beim Verfassungsgerichtshof eine Aufhebung der nö Landtagswahl vom 28. Jänner 2018 gefordert. In der Anfechtung werden ua eine Verletzung des demokratischen Prinzips durch die Briefwahl und Fehler bei der Bezeichnung der Listen am amtlichen Stimmzettel geltend gemacht. Beanstandet werden weiters angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Eintragung von Personen mit Zweitwohnsitz in die Wählerregister. 

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