Der Verfassungsgerichtshof hat jene gesetzlichen Bestimmungen, die ohne Ausnahme zwanzig- bzw. zehnjährige Fristen vorsehen bevor es überhaupt zu einer Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft kommen kann, als verfassungswidrig aufgehoben. Solche Fristen ohne Ausnahme widersprechen dem Recht auf Nichtdiskriminierung im Bereich der Religionsausübung. Der VfGH hat dem Gesetzgeber eine Reparaturmöglichkeit bis zum 30. September 2011 eingeräumt.
Entscheidung (PDF 0.1 MB)