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Verfassungsgerichtshof prüft das Feldkircher Bettelverbot

20.03.2018E 3048/2017

Kommt die Verordnung einem verfassungsrechtlich verpönten absoluten Verbot gleich?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft das Bettelverbot in der Vorarlberger Stadt Feldkirch. Im Prüfungsbeschluss vom 1. März 2018 äußert der Gerichtshof ua das Bedenken, dass das in der Feldkircher Bettelverbots-Verordnung normierte Verbot auch des „stillen“ Bettelns insbesondere in der Innenstadt einem „absoluten“ Verbot gleichkommen könnte. Ein solches hat der VfGH etwa in Salzburg bereits im Jahr 2012 als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet.

Anlass der Prüfung ist die Beschwerde einer Frau, gegen die wegen „stillen“ Bettelns in der Feldkircher Innenstadt eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,– verhängt worden war. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Strafe bestätigt. Die Entscheidung des VfGH über die Rechtmäßigkeit des Verbots ist in einer der nächsten Sessionen zu erwarten.

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