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VfGH weist Antrag des Rechnungshofes auf Prüfung des Flughafens Wien zurück

14.12.2017KR 1/2017

Antrag auf Prüfung hinsichtlich der Instandhaltung von Anlagen und Gebäudetechnik war mangels Angabe eines Zeitraums zu unbestimmt. 

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag des Rechnungshofes zurückgewiesen, der eine Gebarungsüberprüfung beim Flughafen Wien vornehmen wollte. Der Antrag des Rechnungshofes erweist sich "mangels Eingrenzung eines Zeitraumes, für den die Gebarungsüberprüfung beabsichtigt ist, als nicht ausreichend bestimmt", heißt es in dem Beschluss vom 30. November 2017. In der Sache selbst hat der VfGH nicht entscheiden können.

Anlass des Verfahrens war die am 25. November 2016 bekundete Absicht des Rechnungshofes, die Gebarung der Flughafen Wien AG hinsichtlich der Instandhaltung von Anlagen und Gebäudetechnik zu prüfen. Der Flughafen wies diese Absicht mit dem Hinweis darauf zurück, dass nach einer Änderung der Eigentümerstruktur keine faktische Beherrschung durch die öffentliche Hand und damit keine Zuständigkeit des Rechnungshofes mehr vorliege.

Der Rechnungshof wandte sich in der Folge an den VfGH, damit dieser über die Zuständigkeit zur Prüfung entscheide. Der Gerichtshof wies den Antrag allerdings zurück. Denn dieser umfasst einen unbegrenzten Zeitraum, in dem unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse an der Flughafen Wien AG bestanden haben. Außerdem kann mangels näherer Konkretisierung nicht ausgeschlossen werden, dass auch Bereiche umfasst werden, in denen bereits ein Prüfungsverfahren durchgeführt wurde.

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