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VfGH weist Beschwerde von Rechtsanwaltskanzlei zu BVT-U-Ausschuss zurück

20.12.2018UA 2/2018

Beschwerde verspätet und auch sonst unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde eines Rechtsanwaltes und einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit dem BVT-Untersuchungsausschuss als verspätet und auch sonst unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte auf die Löschung von E-Mails dieser Kanzlei gezielt. Diese E-Mails waren bei einem vor mehreren Jahren geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt und vom Justizminister dem BVT-Untersuchungs-ausschuss vorgelegt worden.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten ihre Beschwerde am 1. September 2018 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die sechswöchige Beschwerdefrist – gerechnet vom 11. Juli 2018, jenem Tag, ab dem die beschwerdeführenden Parteien Kenntnis von der Besitznahme, Verwahrung und Verwertung der E-Mails durch den BVT-Untersuchungsausschuss haben mussten, – bereits abgelaufen gewesen.

Zudem erwies sich die Beschwerde auch deswegen als unzulässig, weil das bekämpfte Verhalten des BVT‑Untersuchungsausschusses und/oder seiner Funktionäre keine Verletzung in Persönlichkeitsrechten der beschwerdeführenden Parteien bewirken kann. Im Fall der Übermittlung von Informationen an einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates ist nur das informationspflichtige Organ (unter bestimmten Voraussetzungen) berechtigt, den VfGH wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Klassifizierung der dem Nationalrat zugeleiteten Informationen anzurufen, nicht aber ein von den übermittelten Informationen Betroffener.

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