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VfGH weist Antrag des BVwG betreffend den Pensionstransfer der Bank Austria/UniCredit ab

12.10.2017G 132/2017

Vertrauensschutz nicht verletzt: Rückwirkende ASVG-Novelle hat Übertragung erst ermöglicht und die Bank daher begünstigt. (mit Video)

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) abgewiesen, gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Pensionszusagen der Bank Austria in die gesetzliche Pensionsversicherung gemäß ASVG als verfassungswidrig aufzuheben. Umstritten ist eine vom Parlament rückwirkend beschlossene Regelung, aufgrund derer die Bank für die Übertragung an die Pensionsversicherung drei Mal höhere Überweisungsbeträge  (nach der neuen Rechtslage rund 790 Millionen Euro) bezahlen musste als zuvor erwartet. Der VfGH folgte in seiner am 12. Oktober 2017 verkündeten Entscheidung den Bedenken nicht und stellte fest, dass die Übertragung der Ansprüche durch die fragliche Novelle des ASVG überhaupt erst möglich wurde.

In dem Verfahren geht es um die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Aufhebung von Pensionszusagen für 3028 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreditinstituts. Die Bank Austria wollte für die Übertragung der Pensionsanwartschaften in die Zahllast der Sozialversicherung eine Bestimmung in § 311 ASVG in Anspruch nehmen, gemäß der – vereinfacht – für jeden Monat der Beschäftigung im bisherigen Pensionssystem 7 Prozent des Monatsgehalts als Überweisungsbetrag fällig gewesen wären.

Am 16. März 2016 beschloss der Nationalrat aber eine am 13. April 2016 kundgemachte und rückwirkend mit 1. März 2016 in Kraft gesetzte Änderung: Das Ende der Pensionsversicherungsfreiheit (im vorliegenden Fall war die Pensionszusage der Bank der Ersatz für die Pflichtversicherung) bei aufrechtem Dienstverhältnis wurde als neuer Tatbestand aufgenommen (§ 311a ASVG). Außerdem wurde der Überweisungsbetrag auf 22,8 Prozent angehoben.

Das BVwG sah darin einen rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Bank und eine Verletzung des  Vertrauensschutzes. Auch die beteiligte Bank machte in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VfGH geltend, dass die Mitarbeiter wie bei einer „Entpragmatisierung“ in die gesetzliche Pensionsversicherung übertreten und dafür die zuvor geltende Regelung anzuwenden wäre.

Eine Anwendung dieser früheren Bestimmungen wäre gemäß der Entscheidung des VfGH aber gar nicht möglich gewesen. Denn Voraussetzung für die Anwendung der alten Rechtslage wäre gewesen, dass sich zumindest die Art des Dienstverhältnisses ändert, etwa durch ein Wegfallen der Definitivstellung als Bankangestellte. Im konkreten Fall begründen die von einer Betriebsvereinbarung begleitete einvernehmliche Aufhebung der Pensionszusage und die Übertragung der Ansprüche in die Pensionsversicherung nach dem ASVG aber keine solche Änderung des Dienstverhältnisses.

Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass in früheren Fällen bei Übertritten ihrer Dienstnehmer die alte Regelung zu Anwendung gekommen ist. Aus einer bloßen Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung der Höchstgerichte kann schon allein aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen abgeleitet werden.

Der Gesetzgeber hat daher mit der rückwirkenden Neuregelung nicht den Vertrauensschutz verletzt, sondern die Übertragung der Pensionszusagen von der Bank an die Pensionsversicherung überhaupt erst ermöglicht und damit rückwirkend eine Vorschrift geschaffen, welche die Bank begünstigt.

Entscheidung vom 12.10.2017 (PDF 1.0 MB) Verkündungstext vom 12.10.2017 (PDF 0.3 MB) Presseinformation vom 12.10.2017 (PDF 0.4 MB)


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