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Verfassungsgerichtshof weist Parteiantrag im Zusammenhang mit dem Buwog-Verfahren zurück

13.10.2017G 181/2017

Dem Antragsteller fehlte mangels Vorliegen einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache die Legitimation für den Parteiantrag.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 10. Oktober 2017 einen Antrag im Zusammenhang mit dem Buwog-Strafverfahren zurückgewiesen. Einer der Angeklagten in diesem Verfahren hatte Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Ausgeschlossenheit eines Richters und die Frage der Verbindung von Verfahren gegen denselben Angeklagten angefochten. Anlass dafür war ein ablehnender Beschluss der Vorsitzenden des Schöffensenats über eine gebührenfreie Aktenabschrift.

Dieser Beschluss erfüllt aber nicht die Bedingung einer „in erster Instanz entschiedenen Rechtssache“, die im Sinne des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG Voraussetzung für einen Parteiantrag ist. Diese „entschiedene Rechtssache“ liegt dann nicht vor, wenn für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, die behauptete Verfassungswidrigkeit zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren vorzubringen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Die Mitwirkung eines behauptetermaßen ausgeschlossenen oder befangenen Richters kann im schöffengerichtlichen Verfahren mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 281 Abs. 1 Z 1 StPO geltend gemacht werden, die gemeinsame bzw. getrennte Verfahrensführung hinwieder (nach Abweisung eines entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung und Rüge dieses Vorgehens) mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 281 Abs. 1 Z 4 StPO.“

Dem Antragsteller fehlte es somit im gegenwärtigen Verfahrensstadium an der erforderlichen Antragslegitimation.

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