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Übergangsfrist für Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung ist mit 17 Jahren zu lang

08.01.2024

VfGH hebt entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz mit 1. Juni 2025 auf

Die Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, ist mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt. Mit dieser Entscheidung hat der VfGH einem Antrag der Burgenländischen Landesregierung stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung im Tierschutzgesetz wird mit 1. Juni 2025 aufgehoben.

2022 beschloss der Nationalrat in einer Änderung des Tierschutzgesetzes, dass ab 2040 unstrukturierte Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich (d.h. etwa ohne eigenen Liegebereich) in der Schweinehaltung für alle Haltungseinrichtungen verboten sind. Um den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen, wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt. (Für neue Anlagen gilt das Verbot bereits seit 1. Jänner 2023.) 

Der Gesetzgeber hat jedoch mit dieser Gesetzesänderung eine Wertung darüber getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten sein soll. Daher ist es sachlich nicht gerechtfertigt, bei der Abwägung zwischen Investitions- und Tierschutz mit einer Frist von 17 Jahren einseitig auf den Investitionsschutz abzustellen. Dies umso weniger, als die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe gilt, egal wann die Investitionen getätigt worden sind. Abgesehen davon verweist die Bundesregierung selbst auf Förderungen für bestehende Betriebe.

Dazu kommt, dass Betreiber neuer Anlagen in der Schweinehaltung seit Anfang 2023 wegen des für sie geltenden höheren Standards höhere Kosten haben als bestehende Betriebe. Damit herrscht ein ungleicher Wettbewerb, der 17 Jahre lang dauern würde.

(G 193/2023, V 40/2023)

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