Navigation öffnen
Inhalt

Entschädigung für Zivildiener: Zuständigkeit des Heerespersonalamtes ist verfassungswidrig 

30.06.2021

Zivildienst muss von militärischer Gewalt vollständig getrennt sein

In der März-Session 2021 hat der VfGH von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) eingeleitet. Den Anlass für dieses Verfahren bildeten Beschwerden mehrerer Zivildiener, die wegen der COVID-19-Pandemie verpflichtet worden waren, im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst noch bis 30. Juni 2020 außerordentlichen Zivildienst zu leisten.  

Die Beschwerdeführer beantragten beim Heerespersonalamt für die Monate, in denen sie verlängerten Zivildienst leisteten, die Gewährung einer Pauschalentschädigung bzw. den Ersatz des Verdienstentganges. Mit Bescheiden des Heerespersonal­amtes wurden diese Anträge jedoch abgewiesen. Auch die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobenen Beschwerden blieben erfolglos.  

Der VfGH hat in seinen kürzlich beendeten Beratungen entschieden, dass es verfassungswidrig ist, die Entscheidung über finanzielle Ansprüche der Zivildiener dem Heerespersonalamt zu übertragen. Die entsprechende Regelung des § 34b ZDG verstößt insoweit gegen die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist. Darin kommt nämlich – so der VfGH – auch zum Ausdruck, dass der Zivildienst von der militärischen Gewalt vollständig getrennt sein muss. § 1 Abs. 5 ZDG erlaubt es daher nicht, mit der Vollziehung von Angelegenheiten des Zivildienstes den für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister oder eine ihm in organisatorischer Hinsicht unterstellte Behörde wie das Heerespersonalamt zu betrauen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.  

(G 47/2021 u.a. Zlen.)  

Den Beschwerden, die dem Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde gelegen sind, hat der VfGH stattgegeben und die angefochtenen Entscheidungen des BVwG aufgehoben. 

(E 3310/2020 u.a. Zlen.)

Zum Seitenanfang