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Prüfung des  § 28 Abs. 2 lit. f Tir. JagdG 2004

28.09.2018

E 2862/2018

Prüfung des  § 28 Abs. 2 lit. f Tir. JagdG 2004 betreffend die Möglichkeit von Antragstellern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, ihre jagdliche Eignung durch Vorlage einer Jagdberechtigung ihres Hauptwohnsitzstaates nachzuweisen (G 315/2018)

Prüfungsbeschluss vom 28. September 2018 (PDF 0.5 MB)

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des Tir JagdG 2004 betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte; Anknüpfung an den Hauptwohnsitz kein objektives Unterscheidungsmerkmal für den Nachweis der jagdfachlichen Eignung

Entscheidung vom 12. März 2019 (G 315/2018)

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