Prüfung einer Wortfolge in § 36b Abs. 3 und des § 36b Abs. 4 erster Satz Tir. FlurverfassungslandesG 1996 idF LGBl. 70/2014 betreffend die sofortige Beendigung des Amtes als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Neustift auf Grund der Wahl zum Ersatzmitglied des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft (G 44/2021)
Prüfungsbeschluss vom 3. März 2021 (PDF 0.6 MB)
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nach einer Bestimmung des Tir FlurverfassungsG 1996 vorgegebene Unvereinbarkeit des Amtes des Substanzverwalters einer Agrargemeinschaft mit bestimmten anderen Ämtern; Gleichheitswidrigkeit der – lediglich im Fall, dass eine Person bereits zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer einer Agrargemeinschaft gewählt wurde und anschließend zum Substanzverwalter bestellt werden soll – eintretenden Unvereinbarkeit; keine sachliche Rechtfertigung für die "umgekehrte" Vereinbarkeit mit bestimmten anderen Ämtern bei einem bereits bestellten Substanzverwalter
Entscheidung vom 27. September 2021 (G 44/2021)