Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des HS-QSG betreffend die externe Qualitätssicherung durch das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (G 390/2020)
Prüfungsbeschluss vom 10. Dezember 2020 (PDF 0.6 MB)
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG betreffend die Freistellung der AQ Austria von der Bindung an Weisungen bei Übertragung hoheitlicher Vollzugsaufgaben; Zuständigkeit des Boardes der AQ Austria zur Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und von Studien an diesen Bildungseinrichtungen ist „sachverständige Prüfung“ im Sinne des Art20 Abs2 B-VG; Aufsichtsrecht des zuständigen Bundesministers über die AQ Austria als Anstalt des öffentlichen Rechts durch umfassende Rechtmäßigkeitsaufsicht, Informationsrecht und Auskunftsverpflichtung gesichert; fachliche Qualifikation der Mitglieder des Boardes der AQ Austria gewährleistet wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation des – weisungsfreien – Verwaltungsorgans zur Beurteilung der fachlichen und wissenschaftlichen Standards im Hochschulbereich; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch die internen Ordnungsvorschriften der privaten Bildungseinrichtung bei der Akkreditierung; Zuständigkeit zur Akkreditierung ist keine Kernaufgabe der staatlichen Verwaltung, die nicht auf eine selbstständige juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden darf; kein unzulässiger Eingriff in die Leitungsbefugnis oberster Organe durch die spezielle Verordnungsermächtigung des Hochschul-QualitätssicherungsG hinsichtlich der Festlegung eines eigenen Prüfungsmaßstabs im Akkreditierungsverfahren durch das Board der AQ Austria; Verordnung konkretisiert die gesetzlich hinreichend determinierten Vorgaben betreffend Prüfbereiche, methodische Verfahrensgrundsätze und Akkreditierungsvoraussetzungen; Verfahren zur Verordnungserlassung sichert Transparenz
Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (G 390/2020 ua, V226/2021)