Prüfung eines Textteiles in § 2 der Kanalgebührenordnung 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 betreffend die einmalige Kanalanschlussgebühr für den Fall des Wiederaufbaues eines Abbruchgebäudes (V 3/2017)
Prüfungsbeschluss vom 2. Dezember 2016 (PDF 0.4 MB)
Keine Gesetzwidrigkeit von Regelungen der Kanalgebührenordnung 2010 bzw der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung 2010 der Marktgemeinde Völs in Tirol betreffend die einmalige Kanalanschlussgebühr bzw einmalige Wasseranschlussgebühr beim Wiederaufbau von Abbruchgebäuden; privatrechtlich organisierte Aufschließung im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen; Abzug für den Abbruch auch bei Anlastung der Kosten für den Altbestand von einer Aufschließungsgesellschaft vorzunehmen; verfassungskonforme Auslegung der geprüften Bestimmungen möglich und geboten
Entscheidung vom 21. Juni 2017 (V 3/2017)