Prüfung des § 81a Z3 Bgld. Naturschutz- und LandschaftspflegeG betreffend die Entrichtung einer Landschaftsschutzabgabe für Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (G 304/2020)
Prüfungsbeschluss vom 12. Juni 2020 (PDF 0.5 MB)
Keine Unsachlichkeit einer Bestimmung des Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG betreffend die Festsetzung der Höhe einer Landschaftsschutzabgabe – geteilt durch 80 für ein Kalendervierteljahr – für den Abbau mineralischer Rohstoffe bei unbefristeter oder 20 Jahre übersteigender Abbaubewilligung; kein Eingriff von erheblichem Gewicht durch eine die Höhe der Gesamtabgabe nicht verändernde, lediglich den Verteilungszeitraum verkürzende und insoweit „rückwirkende“ Änderung der Teilbeträge
Entscheidung vom 12. Juni 2020 (E 1642/2019)