Prüfung des §12 Abs2 und Abs3 NÖ SozialhilfeG 2000 betreffend das Erfordernis eines – bereits vor Aufnahme in eine stationäre Betreuung bestehenden – Hauptwohnsitzes in Niederösterreich für die Kostenübernahme der stationären Betreuung durch das Land (G 238/2023)
Prüfungsbeschluss vom 28. Juni 2023 (PDF 0.3 MB)
Unsachlichkeit von Teilen von Bestimmungen des Nö SozialhilfeG betreffend die Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes in Niederösterreich vor der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den kategorischen Ausschluss von Sozialhilfeleistungen, wenn der Hauptwohnsitz in Niederösterreich erst mit der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung begründet wird; keine Möglichkeit der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Einzelfall sowie mangelnde Eignung und Erforderlichkeit der pauschalen Regelung für die ortsnahe Pflegeversorgung der im Bundesland bereits wohnhaften Bevölkerung
Entscheidung vom 3. Oktober 2023 (G 238/2023)