Prüfung der Verordnung des Stadtsenates und des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.07.2008 betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für das Stadtgebiet von Graz ausgenommen Vorrangstraßen (V 85/2017)
Prüfungsbeschluss vom 14. Juni 2017 (PDF 0.4 MB)
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung betreffend eine 30 km/h-Zone für das Stadtgebiet von Graz ausgenommen Vorrangstraßen wegen Widerspruchs zu den in der Verordnung als Rechtsgrundlage genannten Bestimmungen der StVO 1960; Erforderlichkeit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für jede der von der Tempo 30-Verordnung erfassten Straßen(strecken) nicht belegt; im Hinblick auf die weitere Möglichkeit der gesetzlichen Deckung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für das gesamte Ortsgebiet weder Erlassung durch das zuständige Organ noch ordnungsgemäße Kundmachung:
Entscheidung vom 28. September 2017 (V 85/2017)