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Prüfung von Bestimmungen des BBU-ErrichtungsG und des BFA-VerfahrensG

13.12.2022

E 3608/2021 ua

Prüfung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend die Rechtsberatung und -vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (G 328/2022 ua)

Prüfungsbeschluss vom 13.12.2022 (PDF 0.4 MB)

Verstoß von Teilen von Bestimmungen des BBU-ErrichtungsG sowie einer Bestimmung des BFA-VG betreffend die Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU-GmbH vor dem BFA und BVwG gegen die effektive Ausgestaltung des Rechtsschutzes; Anforderungen der GRC an die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater der BBU-GmbH durch die – vom BMI und der weisungsgebundenen Geschäftsführung geschlossenen – vertraglichen Regelungen nicht gewährleistet; keine wirksame gesetzliche Absicherung der Unabhängigkeit durch die Bindung der Geschäftsführung der BBU-GmbH an die (weisungsbefugten) obersten staatlichen Verwaltungsorgane; kein Verstoß gegen Art20 Abs1 B-VG betreffend die privatrechtsförmige Besorgung der eng zusammenhängenden Rechtsberatung und -vertretung; Funktion von Rechtsberatung und -vertretung als (einheitlicher) Komplementärmechanismus zur Gewährleistung effektiver Rechtsdurchsetzung im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren des Fremden stellt Privatwirtschaftsverwaltung und nicht schlichte Hoheitsverwaltung dar; keine funktionell staatliche Verwaltungsführung durch den Bund bei der Rechtsberatung trotz dessen (finanzieller) Verantwortung

Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (G328/2022 ua)

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