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Prüfung von Bestimmungen des ErwachsenenschutzvereinsG und der Verordnung des zuständigen Bundesministers über die Eignung von Vereinen als Erwachsenenschutzverein

25.06.2020

E 4209/2019

Prüfung von §§ 1, 1a, 2 und 3 ErwachsenenschutzvereinsG idF BGBl I 59/2017 und der Verordnung des BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl II 241/2018 (G 289/2020, V 482/2020)

Prüfungsbeschluss vom 25. Juni 2020 (PDF 0.6 MB)

Keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des ErwachsenenschutzvereinsG sowie einer Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung von Vereinen zur Versorgung betroffener Personen; Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

 Entscheidung vom 25. Juni 2020 (E 4209/2019)


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