Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
1. einer Wortfolge von Art. 67 der Vorarlberger Verfassung und
2. einer Wortfolge in § 22 Vorarlberger Gemeindegesetz sowie von
3. der §§ 58 bis 63, des § 64 Abs. 1 lit. c und des § 69 Abs. 3 Landes-Volksabstimmungsgesetz
Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters einer Vorarlberger Gemeinde betreffend die Anordnung einer Volksabstimmung (G 166/2020, G 167/2020, G 168/2020, V 340/2020)
Prüfungsbeschluss vom 27. Februar 2020 (PDF 0.7 MB)
Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Vlbg GemeindeG und der Landes-VolksabstimmungsG betreffend die Verbindlichkeit einer Gemeindevolksabstimmung gegen den Willen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs und Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Volksabstimmung in der Gemeinde Ludesch; Unzulässigkeit des Eingriffs in das repräsentativ-demokratische System der Gemeindeselbstverwaltung durch Bindung des Gemeinderats als oberstes Organ der Selbstverwaltung an eine Gemeindevolksabstimmung; keine Aufhebung einer Bestimmung der Vlbg Landesverfassung betreffend eine – der Willensbildung des Gemeinderates zugrunde liegenden – Volksabstimmung; Aufhebung der Anordnung der Volksabstimmung betreffend die Widmung von Flächen wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlagen
Entscheidung vom 27. Februar 2020 (W III 2/2019)