Prüfung von Teilen des § 1 Abs 3 der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch vom 24.05.2016 betreffend Betteln in der Stadt Feldkirch gemäß § 7 Abs 3 Vbg Landes-SicherheitsG (V 19/2018)
Prüfungsbeschluss vom 01.03.2018 (PDF 0.3 MB)
Keine Gesetzwidrigkeit der Feldkircher Bettelverbots-VO; Möglichkeit des stillen Bettelns auch in der Innenstadt in weitläufigen und stark frequentierten Bereichen gegeben; zeitlich beschränktes Bettelverbot für – hinreichend bestimmte – Nah- und Eingangsbereiche von Gastgärten, Geschäften oder Parkscheinautomaten sowie zeitlich unbeschränktes Bettelverbot für bestimmte Orte nach Erbringung eines Missstandsnachweises gesetzeskonform.
Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (V 19/2018 ua)