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Kontensperre Mustafa Zarti: Antrag aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen

10.06.2011

V 22/11

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag von Mustafa Zarti in Zusammenhang mit seiner Kontensperre als unzulässig zurückgewiesen. Eine Voraussetzung dafür, dass Anträge dieser Art zulässig sind, ist die „aktuelle“ und „unmittelbare“ Betroffenheit des Antragstellers. Dies war hier aufgrund einer beschlossenen Maßnahme der Europäischen Union nicht der Fall. Diese Maßnahme beendet nämlich die Anwendbarkeit der von Zarti angefochtenen Verordnung der Nationalbank. Daher kann der Antragsteller durch die Verordnung der Nationalbank also nicht mehr aktuell und unmittelbar betroffen sein.  

Beschluss (PDF 0.3 MB)

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