Der Verfassungsgerichtshof hatte sich aufgrund von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich (UVS) mit der Leinen- und Maulkorbpflicht für „Kampfhunde“ in Niederösterreich zu beschäftigen. Der UVS meinte, es widerspreche dem Gleichheitssatz, dass für gewisse Hunde („Kampfhunde“) per Gesetz ein Leinen- UND Maulkorbzwang an öffentlichen Orten festgelegt wird. Und zwar unabhängig vom tatsächlichen Gefährungspotenzial des einzelnen Hundes. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Wenn der Gesetzgeber aufgrund einer Liste von Hunden, denen er erhöhtes Gefährungspotenzial zuschreibt, eine gleichzeitige Leinen- und Maulkorbpflicht vorschreibt, ist das nicht verfassungswidrig.
Entscheidung (PDF 0.3 MB)