Navigation öffnen
Inhalt

VfGH beschäftigt sich mit Energie-Grundversorgung, Gewaltpräventionsberatung, Medienfreiheit

15.09.2023

Beratungen auch zu COFAG und Handysicherstellung – Öffentliche Verhandlung zum ORF-Gesetz


In den nächsten Wochen berät der VfGH über mehrere hundert Anträge und Beschwerden, darunter die folgenden: 

Welche Energiepreise sind im Rahmen der Grundversorgung zulässig? 

Ein Tiroler Energieversorgungsunternehmen stellt den Antrag, landesrechtliche Bestimmungen über die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom als verfassungswidrig aufzuheben.

2022 forderten mehrere Haushaltskunden das Unternehmen auf, sie als Neukunden im Rahmen der Grundversorgung mit Strom zu einem Preis von ca. 11 Cent/kWh zu versorgen, wie ihn auch die meisten Bestandskunden zu bezahlen haben. Das Unternehmen lehnte dies ab, weil es ihm auf Grund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, neue Kunden zu diesem Preis kostendeckend mit Strom zu beliefern. Neue Stromlieferverträge könnten nur zu einem Preis von ca. 46 Cent/kWh angeboten werden. 

Die Haushaltskunden erhoben daraufhin beim Bezirksgericht Innsbruck gegen das Unternehmen Klage auf Feststellung, dass das Unternehmen gemäß § 66 Abs. 2 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 verpflichtet sei, sie zum von ihnen geforderten Arbeitspreis mit Strom zu beliefern. Die Kläger brachten vor, dass der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Haushaltskunden im jeweiligen Versorgungsgebiet versorgt wird. 

Das Bezirksgericht wies diese Klagen ab. Gegen diese Urteile erhoben die Kläger Berufung an das Landesgericht Innsbruck. Das Energieversorgungsunternehmen stellte daraufhin den Antrag an den VfGH, § 66 Abs. 2 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 als verfassungswidrig aufzuheben. 

Das Unternehmen macht geltend, Sinn und Zweck der Grundversorgung sei die diskriminierungsfreie Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität zu wettbewerbsfähigen Preisen. Daher falle es unter Grundversorgung, Kunden Strom zu marktkonformen Bedingungen anzubieten. Davon zu unterscheiden seien staatliche Maßnahmen zum Schutz von hilfsbedürftigen Personen. 

Der Landesgesetzgeber habe aber, so der Energieversorger, ein Mischsystem aus Grundversorgung einerseits und Schutzmaßnahmen für hilfsbedürftige Kunden andererseits vorgesehen: er räume allen Haushaltskunden einen Anspruch auf Grundversorgung ein, gleichzeitig aber lege er eine Preisobergrenze für diese Versorgung fest. Eine Verpflichtung, Stromlieferverträge zum Bestandskunden- statt zum Neukundenpreis abzuschließen, sei jedoch sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch sei eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig und damit ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht.

(G 122/2023, G 129/2023) 

In einem ähnlichen Fall geht es um die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas. Auch nach dem Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 2011 darf der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Haushaltskunden versorgt werden.  

Ein steirisches Erdgasversorgungsunternehmen wendet sich gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde E-Control bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes. Demnach sollte das Unternehmen einen allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas veröffentlichen, der die für Bestandskunden maßgeblichen Tarife berücksichtigt. 

In der gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen Beschwerde an den VfGH macht das Unternehmen geltend, dass die Verpflichtung, Verträge zu nicht kostendeckenden Preisen anbieten zu müssen, weder unionsrechtlich geboten noch verhältnismäßig sei. Die Bestandstarife seien zudem kein sachliches Kriterium für die Festsetzung des Grundversorgungstarifs.

Das Unternehmen beantragt daher, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; zudem wird angeregt, die entsprechende Bestimmung des GWG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

(E 2193/2023) 

Ackerboxen und das Öffnungszeitengesetz  

Der Geschäftsführer einer GmbH, die an fünf Standorten sogenannte Ackerboxen betreibt, hat sich wegen einer Strafe nach dem Öffnungszeitengesetz an den VfGH gewendet.  

Diese Ackerboxen sind Selbstbedienungscontainer, die mit dem Boden nicht fest verbunden sind und in denen sich unter anderem eine Heizung, Kühlschränke und eine Klimaanlage befinden. Der Kunde betritt den Container und bezahlt die ausgewählten Produkte selbständig an einem Bezahlterminal. Es werden landwirtschaftliche Erzeugnisse angeboten, die von der GmbH selbst und auch von anderen Landwirten sowie von Bäckern und Fleischern aus der Umgebung hergestellt werden. 

Da zwei Ackerboxen auch am Samstag bzw. Sonntag zu bestimmten Uhrzeiten geöffnet waren, bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Geschäftsführer. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Ackerboxen seien nämlich Selbstbedienungsbetriebe; als solche fielen sie unter das Öffnungszeitengesetz. 

Der Geschäftsführer hält diese Entscheidung für verfassungswidrig: Ackerboxen seien als Automaten zu qualifizieren, und diese seien vom Öffnungszeitengesetz ausgenommen. Zudem handle es sich um Bauernmärkte; auf solche Märkte sei das Öffnungszeitengesetz ebenso wenig anzuwenden. 

Die angefochtene Strafentscheidung verstoße insofern sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung.

(E 1604/2022) 

Verletzt Pflicht zur Gewaltpräventionsberatung das Rechtsstaatsprinzip?  

Das Verwaltungsgericht Wien und das Landesverwaltungsgericht Tirol halten es für verfassungswidrig, dass eine Person, gegen die von der Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen wurde, automatisch an einer Gewaltpräventionsberatung teilnehmen muss. 

Nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) kann die Polizei gegen Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie einen (weiteren) gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines anderen begehen werden, ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen. Im Fall eines solchen Verbots ist der Gefährder verpflichtet, binnen fünf Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen (§ 38a Abs. 8 SPG). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann als Verwaltungsübertretung bestraft werden. 

Nach Ansicht der antragstellenden Verwaltungsgerichte ist es hinnehmbar, dass die einschreitenden Beamten zum vorläufigen Schutz einer möglicherweise gefährdeten Person einer unter Umständen „unschuldigen“ Streitpartei die Verantwortung als „Gefährder“ zuweisen und gegen sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Es sei jedoch verfassungswidrig, diese Sicherungsmaßnahme mit der Teilnahmepflicht an einer Gewaltpräventionsberatung zu verknüpfen. Der Betroffene habe vor dem Wirksamwerden kein Rechtsmittel gegen eine Teilnahmepflicht, daher widerspreche die Regelung rechtsstaatlichen Anforderungen.

(G 105/2023, G 108/2023, G 239/2023, G 240/2023) 

Nach Verhetzung in Live-Interview: TV-Sender sieht Medienfreiheit verletzt 

Ein Privatfernsehsender sieht durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seine Meinungs- und Medienfreiheit verletzt.  

In einem Live-Interview des Senders äußerte 2020 ein Studiogast die Vermutung, „die Chinesen“ hätten den Ausbruch der COVID-19-Pandemie zu verantworten und beschrieb diese Volksgruppe mehrfach in beleidigender Weise („die Chinesen generell“ seien „dreckige schmutzige Leute, die keine Manieren haben“, „die fressen alles, was nicht vier Tischfüße hat“). Für seine Äußerungen wurde der Studiogast strafrechtlich wegen Verstoßes gegen § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Verhetzung) verurteilt.  

Die Kommunikationsbehörde Austria und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht stellten weiters fest, der Fernsehsender habe das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD‑G) verletzt: Der Moderator hätte sich während der Sendung ausdrücklich von den Aussagen des Studiogastes, der zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgerufen habe, distanzieren müssen. Ein einmaliger kurzer Hinweis des Moderators während der rund fünfminütigen Interviewpassage, dass diese Aussagen die persönliche Meinung des Studiogastes seien, sei, so das Bundesverwaltungsgericht, keine ausreichende Distanzierung.

Der Fernsehsender bringt dagegen vor, er habe sich die Äußerungen des Interviewten nicht zu eigen gemacht. Als unabhängigem Medium stehe es ihm frei, im Rahmen von Interviews auch provokante Meinungen zuzulassen, ohne dabei Gefahr zu laufen, für solche Äußerungen zu haften.

(E 1008/2023) 

Öffentliche Verhandlungen 

Am 26. September führt der VfGH im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu einigen Bestimmungen des ORF-Gesetzes eine öffentliche Verhandlung durch (nähere Informationen hier). Am 25. September findet eine öffentliche Verhandlung betreffend eine Baubewilligung in Apetlon statt (mehr hier).

Weitere Fälle 

Einige Fälle, über die der VfGH in den nächsten Wochen ebenso berät, betreffen

  • die Sicherstellung von Mobiltelefonen (G 352/2021), siehe hier (Punkt III.1.)
  • die COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG), (G 265/2022), (Punkt IV.1.)
  • die Verwaltungsorganisation bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), (G 328/2022), (Punkt V.1.)
  • und die Kostenübernahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (G 238/2023), siehe hier.  

Steht ein Fall auf der Tagesordnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass darüber in diesen Tagen entschieden wird. Die Entscheidungen des VfGH werden nach Ende der Beratungen den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach kann der VfGH darüber informieren. 

Zum Seitenanfang