Navigation öffnen
Inhalt

VfGH beantragt beim Bundespräsidenten Exekution einer Entscheidung betreffend Dateien des BMF

06.05.2021

Antrag der Minderheit im Ibiza-Untersuchungsausschuss auf Akteneinsicht abgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellt an Bundespräsident Alexander Van der Bellen den Antrag, ein Erkenntnis des VfGH vom 3. März 2021 zu exekutieren. Gleichzeitig hat der VfGH einen Antrag der Minderheit im Ibiza-Untersuchungsausschuss auf Akteneinsicht abgewiesen. 

Am 3. März 2021 hatte der VfGH entschieden, dass der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss des Nationalrates die E-Mail-Postfächer sowie die lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien bestimmter Personen vorzulegen. Da der Bundesminister dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragten Abgeordnete der SPÖ, der FPÖ und von NEOS beim VfGH, die Exekution dieser Entscheidung durch den Bundespräsidenten zu erwirken. 

In seinem Beschluss legt der VfGH dar, dass sein Erkenntnis vom 3. März 2021 eine Leistungspflicht enthält, die zwangsweise durchgesetzt werden kann. 

Gemäß Art. 146 Abs. 2 B-VG ist die Exekution dieser Entscheidung nach den Weisungen des Bundespräsidenten durch die nach seinem Ermessen beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Solche Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen keiner Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, wenn sich die Exekution – wie hier – gegen den Bund oder gegen ein Organ des Bundes richtet. 

Ein im selben Verfahren gestellter Antrag von Abgeordneten der SPÖ, der FPÖ und von NEOS auf Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen dem VfGH vorgelegten Dateien wurde abgewiesen, weil keine konkreten Rechtsschutzinteressen vorliegen. Der VfGH hält fest, dass den Parteien in einem Verfahren betreffend eine Meinungsverschiedenheit über die Verpflichtung zur Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss dann keine Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn die Gewährung der Akteneinsicht bereits den Streit darüber entscheiden würde, ob die Akten überhaupt dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden müssen.

In den übrigen drei anhängigen Verfahren betreffend Meinungsverschiedenheiten im Ibiza-Untersuchungsausschuss  wird der VfGH seine Beratungen kommende Woche fortsetzen. Mit diesen Anträgen zielen SPÖ, FPÖ und NEOS darauf ab, den Bundeskanzler zu verpflichten, dem Untersuchungsausschuss weitere Akten und Unterlagen vorzulegen (UA 3/2021, UA 4/2021, UA 5/2021).

(UA 1/2021)

Zum Seitenanfang